Informationen (Bauamt)

Herzlich Willkommen im Bauamt Schardenberg

In Oberösterreich unterliegt das Bauen und Wohnen der Landesgesetzgebung, das heißt dass das Land Oö. für alle relevanten Gesetze zuständig ist. 

Für die Planung eines Bauvorhabens ist es ratsam, möglichst früh mit der Gemeinde als Baubehörde Kontakt aufzunehmen und sich über etwaige Besonderheiten (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Gefahrenzonenplan, etc.), zum betreffenden Grundstück, zu informieren. Die Marktgemeinde wird die rechtlichen Voraussetzungen abklären. Sind die Vorfragen geklärt, kann mit der Planung des Bauvorhabens begonnen werden. Die Baupläne sind von einem befugten Planverfasser erstellen zu lassen.

Baustelle gewerbliches Objekt, Gewerbegebiet KubingBaustelle gewerbliches Objekt, Gewerbegebiet Kubing

Baustelle landwirtschaftliches ObjektBaustelle landwirtschaftliches Objekt

Baustellen am Kubinger FeldBaustellen am Kubinger Feld

Baustelle eines EinfamilienhausesBaustelle eines Einfamilienhauses


VoraussetzungenZu stellende Fragen
FlächenwidmungsplanStimmt das Bauvorhaben mit der Ausweisung des Grundstückes im Flächenwidmungsplan überein?
BebauungsplanIst das Grundstück von einem Bebauungsplan erfasst?
BauplatzbewilligungBesteht eine Bauplatzbewilligung bzw. ist eine erforderlich?
Sonstige GefahrenpotenzialeGefahrenzonenplan, geogenes Baugrundrisiko, …
Anschluss an öffentliche Kanalleitung
Anschluss an öffentliche Wasserleitung
Gewerbebetriebe

Baubehördliche Bewilligung und Gewerbebehördliche Bewilligung bei Bezirkshauptmannschaft Schärding durch Oö. Bauübertragungsverordnung ab 01. Februar 2024 
Betriebsanlagensprechtag_1.HJ_2024.pdf herunterladen (0.12 MB)

 

  

Für die Abwicklung eines Bauvorhabens sind vielfältige Schritte und Überlegungen anzustellen:

  • w i c h t i g e  V e r f a h r e n s s c h r i t t e  z u  i h r e m  g e p l a n t e n  B a u v o r h a b e n 

  • Planverfasser & Bauführer

  • Kanal- & Wasseranschluss

  • Straßenanschluss

  • Leitungsträger

  • Rauchfangkehrer

  • Einfriedungen

  • Hausnummer

  • Gebühren Baubewilligung

  • Hangwasser

  • Gewerbebetriebe

Vorprüfung des Bauplanes

Grundsätzlich empfehlen wir den Entwurfsplan von der Bauabteilung und dem bautechnischen Sachverständigen vorprüfen zu lassen. Der bautechnische Sachverständige des Bezirksbauamtes Ried im Innkreis steht auch bereits in der Planungsphase für eine Beratung zur Verfügung. 

Mit unserem Bausachverständigen, Hr. Holzner, gibt es alle 3-4 Wochen regelmäßige Termine. 

Durch eine zeitgerechte und gute Vorprüfung des Entwurfsplanes können Überraschungen im Bauverfahren vermieden werden. 

Feststellung des Verfahrens

  • Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
    • Bauanzeige
    • Baufreistellung
  • Baubewilligung

Nachbarn

Bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeug sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen:

  • die Grundstückseigentümer, die vom zu bebauten Grundstück höchstens 10 entfernt sind

Bei allen anderen Bauvorhaben

  • die Grundstückseigentümer, die vom Baugrundstück höchstens 50 m entfernt sind

Für die Wahrung des Nachbarrechts gibt es zwei verschieden Möglichkeiten:

  • Unterschrift auf dem Bauplan, dass gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen erhoben werden
    • dann kann das vereinfachte Verfahren ohne Bauverhandlung durchgeführt werden
  • keine Unterschrift der Nachbarn
    • Bauverhandlung

Abgabe der vollständigen Planunterlagen im Marktgemeindeamt

  • Ansuchen
  • Baubeschreibung
  • Einreichplan in zweifacher Ausfertigung
  • Energieausweis
  • Trinkwasserbefund (wenn kein Anschluss an Ortswasserleitung)

Bauverhandlung

Eine Bauverhandlung wird an Ort und Stelle, auf dem jeweiligen Baugrundstück durchgeführt, wenn dies der Bauwerber wünscht bzw. wenn die Nachbarn den Bauplan nicht unterschrieben haben.

Baubewilligung

Die Baubewilligung wird mittels Bescheid erteilt. Wird innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides kein Rechtsmittel eingebracht, bzw. wurde auf die Abgabe eines Rechtsmittels verzichtet, wird die Baubewilligung rechtskräftig und es kann mit dem Bau begonnen werden.

Die Baubewilligung erlischt mit Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, wenn nicht innerhalb dieser dreijährigen Frist mit der Bauausführung begonnen wurde. Wird mit der Bauausführung innerhalb der dreijährigen Frist begonnen, erlisch die Baubewilligung, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung fertig gestellt wurde. 

Abweichungen vom Bauplan nach Erteilung der Baubewilligung, wie z.B. Veränderung der Lage des Gebäudes, die Höhensituierung, können eine neuerliche Bewilligungspflicht erfordern und sind immer im Marktgemeindeamt zu melden. 

Baubeginn und Meldung des Bauführers

Der Baubeginn ist im Marktgemeindeamt zu melden. Der Bauführer hat den im Marktgemeindeamt aufliegenden Bauplan zu unterfertigen

Bestätigung über die Bewilligungsgemäße Lage von Gebäuden während der Bauausführung

Bei bewilligungspflichtigen Neu- u. Zubauten, die ein Fundament erfordern, hat der Bauführer der Baubehörde nach der Fertigstellung des Fundaments unaufgefordert eine von ihm ausgestellte Bestätigung (Befund) darüber vorzulegen, dass das Gebäude in Bezug auf die Grundstücks- oder Bauplatzgrenzen bewilligungsgemäß situiert wird.

Diese Bestätigung ist dem Marktgemeindeamt vorzulegen. Anschließend darf mit der Ausführung der Außenbauteile begonnen werden.  

Baufertigstellung und Benützungsrecht

  • Wohngebäude mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäude.

Die Fertigstellung ist dem Gemeindeamt schriftlich mitzuteilen.

  • alle anderen Bauvorhaben, bzw. sonstige bauliche Anlagen

Die Fertigstellung ist dem Marktgemeindeamt schriftlich zu melden, außerdem sind Befunde vorzulegen. Befund des Bauführers, Rauchfangbefund; Attest bezüglich der Heizungs-, Warmwasser- Gas-, Elektrizitäts- und Blitzschutzanlage (falls eine derartige Anlage vorhanden oder von der Baumaßnahme betroffen ist) sowie allenfalls Dichtheitsatteste hinsichtlich Senkgruben, Jauchegruben, udgl.