Vorprüfung des Bauplanes
Grundsätzlich empfehlen wir den Entwurfsplan von der Bauabteilung und dem bautechnischen Sachverständigen vorprüfen zu lassen. Der bautechnische Sachverständige des Bezirksbauamtes Ried im Innkreis steht auch bereits in der Planungsphase für eine Beratung zur Verfügung.
Mit unserem Bausachverständigen, Hr. Holzner, gibt es alle 3-4 Wochen regelmäßige Termine.
Durch eine zeitgerechte und gute Vorprüfung des Entwurfsplanes können Überraschungen im Bauverfahren vermieden werden.
Feststellung des Verfahrens
- Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
- Bauanzeige
- Baufreistellung
- Baubewilligung
Nachbarn
Bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeug sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen:
- die Grundstückseigentümer, die vom zu bebauten Grundstück höchstens 10 m entfernt sind
Bei allen anderen Bauvorhaben
- die Grundstückseigentümer, die vom Baugrundstück höchstens 50 m entfernt sind
Für die Wahrung des Nachbarrechts gibt es zwei verschieden Möglichkeiten:
- Unterschrift auf dem Bauplan, dass gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen erhoben werden
- dann kann das vereinfachte Verfahren ohne Bauverhandlung durchgeführt werden
- keine Unterschrift der Nachbarn
Abgabe der vollständigen Planunterlagen im Marktgemeindeamt
- Ansuchen
- Baubeschreibung
- Einreichplan in zweifacher Ausfertigung
- Energieausweis
- Trinkwasserbefund (wenn kein Anschluss an Ortswasserleitung)
Bauverhandlung
Eine Bauverhandlung wird an Ort und Stelle, auf dem jeweiligen Baugrundstück durchgeführt, wenn dies der Bauwerber wünscht bzw. wenn die Nachbarn den Bauplan nicht unterschrieben haben.
Baubewilligung
Die Baubewilligung wird mittels Bescheid erteilt. Wird innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides kein Rechtsmittel eingebracht, bzw. wurde auf die Abgabe eines Rechtsmittels verzichtet, wird die Baubewilligung rechtskräftig und es kann mit dem Bau begonnen werden.
Die Baubewilligung erlischt mit Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, wenn nicht innerhalb dieser dreijährigen Frist mit der Bauausführung begonnen wurde. Wird mit der Bauausführung innerhalb der dreijährigen Frist begonnen, erlisch die Baubewilligung, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung fertig gestellt wurde.
Abweichungen vom Bauplan nach Erteilung der Baubewilligung, wie z.B. Veränderung der Lage des Gebäudes, die Höhensituierung, können eine neuerliche Bewilligungspflicht erfordern und sind immer im Marktgemeindeamt zu melden.
Baubeginn und Meldung des Bauführers
Der Baubeginn ist im Marktgemeindeamt zu melden. Der Bauführer hat den im Marktgemeindeamt aufliegenden Bauplan zu unterfertigen.
Bestätigung über die Bewilligungsgemäße Lage von Gebäuden während der Bauausführung
Bei bewilligungspflichtigen Neu- u. Zubauten, die ein Fundament erfordern, hat der Bauführer der Baubehörde nach der Fertigstellung des Fundaments unaufgefordert eine von ihm ausgestellte Bestätigung (Befund) darüber vorzulegen, dass das Gebäude in Bezug auf die Grundstücks- oder Bauplatzgrenzen bewilligungsgemäß situiert wird.
Diese Bestätigung ist dem Marktgemeindeamt vorzulegen. Anschließend darf mit der Ausführung der Außenbauteile begonnen werden.
Baufertigstellung und Benützungsrecht
- Wohngebäude mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäude.
Die Fertigstellung ist dem Gemeindeamt schriftlich mitzuteilen.
- alle anderen Bauvorhaben, bzw. sonstige bauliche Anlagen
Die Fertigstellung ist dem Marktgemeindeamt schriftlich zu melden, außerdem sind Befunde vorzulegen. Befund des Bauführers, Rauchfangbefund; Attest bezüglich der Heizungs-, Warmwasser- Gas-, Elektrizitäts- und Blitzschutzanlage (falls eine derartige Anlage vorhanden oder von der Baumaßnahme betroffen ist) sowie allenfalls Dichtheitsatteste hinsichtlich Senkgruben, Jauchegruben, udgl.