Die feuerpolizeiliche Überprüfung (=Feuerbeschau)
Die Gemeinde hat die Brandsicherheit von Gebäuden, Anlagen und den jeweils dazugehörigen Grundstücken zu überprüfen. Dies ist im Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz geregelt.
Terminvorschau 2025:
Im Jahr 2025 sind die Risikoobjekte und die Landwirtschaften aus Teilen der Ortschaften Grub und Fraunhof für die Feuerbeschau vorgesehen. Der Kommission ist zu jedem Gebäude freier Zutritt zu gewähren.
Die Terminausschreibung für die jeweiligen Objekte erfolgt zeitgerecht.
Überprüfungsintervalle:
- 3 Jahre: Objekte oder Objektsteile, die der Risikogruppe angehören
5 Jahre: bei Vorliegen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung;
Für die Gebäude der Risikogruppe hat die Gemeinde ein Verzeichnis zu führen;
- 10 Jahre: Objekte oder Objektsteile, die nicht der Risikogruppe angehören;
- 20 Jahre: bei ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäuden und deren Nebengebäude, sowie vergleichbare Gebäude mit Büros, Kanzleien, udgl., die nicht der Risikogruppe angehören,
10 Jahre: im Falle von Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5, eingeschränkt auf die für die Benützung durch alle Bewohnerinnen und Bewohner vorgesehen Gebäudeteile;
→ Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 entfällt die regelmäßige Feuerpolizeiliche Überprüfung (§ 2a);
- Jederzeit: bei offenkundiger Brandgefahr oder bei Vorliegen von Hinweisen, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind.
Übersicht der Änderung ab 01. Dezember 2024:
Voraussetzungen | Überprüfungsintervalle |
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GK 1 und GK 2 | Gänzlicher Entfall |
GK 3 bis GK 5 betreffend Gebäudeteile außerhalb der Wohnung, die der Benützung aller BewohnerInnen dienen (Z.B. Zu- und Eingänge, Gänge, Gemeinschaftsanlagen, Tiefgaragen) | Weiterhein alle 10 Jahre |
GK 3 bis GK 5 betreffend einzelne Wohnungen | Nur mehr alle 20 Jahre |
Organisation und Inhalt:
Die Verständigung zur feuerpolizeilichen Überprüfung erfolgt zeitgerecht an den Objekteigentümer.
Die Überprüfungskommission besteht aus einem Gemeindebediensteten und dem Sachverständigen der BVS - Brandverhütungsstelle für Oö. sowie eventuell dem zuständigen Feuerwehrkommandanten und dem Rauchfangkehrermeister.
Die Kommission stellt fest, ob
- sich das Gebäude in einem brandsicheren Zustand befindet und entsprechend seiner Bewilligung genutzt wird,
- Bauschäden, elektrische Anlagen oder Betriebsmittel vorhanden sind, von denen eine Brand¬gefahr ausgeht,
- Feuerungsanlagen, einschließlich der Rauch- und Abgasführung ins Freie (Rauchfang) so genutzt werden, dass von ihnen keine Brandgefahr ausgeht,
- sonstige, feuergefährliche Mängel vorliegen, die Einfluss auf die Sicherheit der im Gebäude befindlichen Personen haben,
- eine Brandbekämpfung möglich ist und funktionstüchtige Geräte dafür vorhanden sind.
Zu diesem Zweck werden alle Gebäude und Räume des Objektes/Anwesens besichtigt. Der Besitzer oder ein Vertreter hat der Kommission zu jedem Gebäude bzw. Raum freien Zutritt zu gewähren bzw. alle Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Mieter oder Pächter sind zu verständigen, damit zu allen Räumen Zutritt möglich ist. Erforderliche Prüfzeugnisse, Befunde und Atteste sind auf Verlangen vorzuweisen.
Über das Ergebnis der feuerpolizeilichen Überprüfung, bzw. den angefallenen Mängeln wird eine Niederschrift aufgenommen. Innerhalb einer festgesetzten Frist sind die Mängel zu beheben und dem Marktgemeindeamt Schardenberg ist die Erledigung schriftlich zu melden.
Informationsblätter zur Selbstkontrolle vor der Feuerbeschau:
Infoblatt Feuerbeschau KLEINHAUSBAUTEN.pdf herunterladen (0.06 MB)
Infoblatt Feuerbeschau LANDWIRTSCHAFTEN.pdf herunterladen (0.06 MB)
Infoblatt Feuerbeschau MEHRPARTEIENHÄUSER.pdf herunterladen (0.06 MB)